provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische
Erwägungen (1 Absätze)
E. 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Der Beschwerdeführer hat dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 100’000.00.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 4. September 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 4. September 2025 BEK 2025 78 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, betreffend provisorische Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 5. Mai 2025, ZES 2025 64);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Mai 2025 dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe die provisorische Rechtsöffnung erteilte für Fr. 100’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 31. Januar 2025;
- der Gesuchsgegner mit Beschwerde vom 1. Juni 2025 diese Verfügung beim Kantonsgericht anfocht;
- das Kantonsgericht mit Verfügung vom 2. Juni 2025 dem Beschwerde- führer Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2’000.00 bis spätes- tens 19. Juni 2025 setzte;
- der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlte, weshalb ihm mit Verfügung vom 10. Juli 2025 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist bis zum 25. Juli 2025 zur Zahlung des Kostenvorschusses gesetzt wurde;
- der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist und bis heute nicht bezahlt wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein- zutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die infolge Nichteintretens reduzier- ten Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
- der Beschwerdeführer überdies gestützt auf Art. 95 Abs. 2 und 106 Abs. 1 ZPO den Gesuchsteller antragsgemäss zu entschädigen hat, wobei eine Par- teientschädigung von Fr. 500.00 (inkl. Spesen und MWSt) als angemessen er- scheint;
- über Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer hat dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 100’000.00.
5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 4. September 2025 amu